Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG Magdeburg, 31 O 311/06 vom OLG Naumburg, 2 U 62/07 (Hs) vom
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom gegen den Senatsbeschluss vom wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des , NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. , NJW 2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH aaO).
Fundstelle(n):
XAAAC-91290
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein