BGH Beschluss v. - 4 StR 341/08
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Instanzenzug: LG Münster, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
VAAAC-91256
1Nachschlagewerk: nein