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BBEV Nr. 10 vom Seite 340

Nachlassverwaltung – 2. Teil

Die Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Nachlassverwalter

von Eberhard Rott, Bonn

Nachdem im ersten Teil unseres Beitrags zur Nachlassverwaltung die Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten sowie die Anordnung und Beendigung dargestellt wurden, geht es im nachfolgenden zweiten Teil um die ordnungsgemäße Durchführung der Nachlassverwaltung und die damit in engem Zusammenhang stehenden Fragen. Auch hier sind wiederum alle Personenkreise angesprochen, die mit Nachlassabwicklungen zu tun haben – und nicht nur die „Fachberater Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)”. Gleichzeitig werden die Parallelen und Unterschiede zur Testamentsvollstreckung aufgezeigt (zur Testamentsvollstreckung vgl. auch unsere BBEV Reihe NWB WAAAC-73184).

I. Allgemeines

Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, wie sie § 2216 Abs. 1 BGB für den Testamentsvollstrecker ausdrücklich statuiert, findet sich in § 1985 Abs. 1 BGB, der entsprechenden Vorschrift für den Nachlassverwalter, nicht. Allerdings impliziert § 1985 Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters für seine Verwaltung feststellt, dass diese ordnungsgemäß zu erfolgen hat. Diese Verantwortlichkeit ist zudem – entgegen des leicht irreführenden Gesetzeswor...

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