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BSG 06.09.2001 B 12 KR 3/01 R

Krankenversicherung; | Wahlrecht zugunsten der letzten Krankenkasse (§ 173 SGB V)

Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V kann die Krankenkasse gewählt werden, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Dieses Wahlrecht zugunsten der letzten Kasse begründet nur ein Recht, bei der bisherigen Kasse zu bleiben (Bleiberecht), nicht dagegen das Recht, nach zwischenzeitlicher Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse zu der früheren Kasse zurückzukehren (kein Rückkehrrecht) (). Im entschiedenen Fall ging es um die Rückkehr zu einer (nicht geöffneten) Betriebskrankenkasse, bei der der Versicherte früher versichert war, nachdem er zwischenzeitlich eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, die damals kraft Gesetzes zu einer Mitgliedschaft bei einer AOK führte.

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