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BBEV Nr. 20 vom

Anzeigepflichten durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz

Redaktion

Am ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Danach sind nun nicht mehr nur Kreditinstitute verpflichtet, bei einem Verdacht auf Terrorismusfinanzierung, die Behörden zu informieren. Vielmehr trifft diese Pflicht jetzt auch Rechtsanwälte und Steuerberater.

I. Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie

Mit dem GwBekErgG (BGBl 2008 I S. 1690) setzt Deutschland die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung in nationales Recht um. Das Gesetz ändert insbesondere im Geldwäschegesetz (GwG) eine Vielzahl an Vorschriften.

II. Steuerberater und Rechtsanwälte als Meldepflichtige

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG gehören u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer zu den Verpflichteten i. S. des GwG. Rechtsanwälte und Notare können nach diesem Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) anzeigepflichtig sein, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung der folgenden Geschäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpa...

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