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BBEV Nr. 22 vom

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung bei Darlehensbesicherung

Dr. Jürgen Heidenreich

Wird eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens für begünstigte betriebliche Investitionen verwendet, können die Beiträge nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Darlehen auf einem Vorschalt- oder Investitionskonto verbucht wurde. Die Zahlungsabwicklung darf nicht über das allgemeine betriebliche Girokonto erfolgen, da andernfalls keine Trennung von laufenden Betriebsausgaben möglich ist. Zinsen aus diesen Lebensversicherungen sind dann steuerpflichtig. Dies hat das FG Thüringen mit rechtskräftig entschieden.

I. Sachverhalt

Die Stpfl. war als Augenärztin selbständig tätig und hatte im Jahr 1993 Darlehen – u. a. zur Errichtung ihrer Praxis – aufgenommen. Bei Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem betrieblichen Girokonto waren dort bereits negative Salden entstanden, die aus den Investitionen und laufenden Betriebsausgaben resultierten. Im Jahr 2000 löste die Stpfl. diese Darlehen durch ein neues Darlehen ab, welches durch eine Lebensversicherung besichert wurde.

Da nach Ansicht des FA gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Beiträge nach...

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