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Rentenversicherung; | Anrechnung von Ruhegeld und Überbrückungszulage auf Witwerrente
Vom Arbeitgeber gezahlte Überbrückungszulage und Ruhegelder sind anrechenbare Erwerbseinkommen i. S. von § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, denn es handelt sich bei der Gesamtleistung um dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkünfte (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Vergleichbare Einkünfte sind u. a. Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder. Die Leistungen des bisherigen Arbeitgebers des Versicherten bei Inanspruchnahme des ,,vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes'' nach der einschlägigen Betriebsvereinbarung sind nach Ausgestaltung und prägenden Merkmalen einheitliche Vorruhestandsleistungen, die sich lediglich aus zwei Komponenten zusammensetzen, wobei die Bezeichnung der Leistung in der Betriebsvereinbarung unerheblich ist. Sie sind vom regulären Ruhegeld, das zur Aufstockung einer gesetzlichen Rente gewährt wird, abgrenzbar (