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Bürgschaftsleistungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 4.3.2008 – IX R 78/06 und IX R 80/06 sowie vom 2.4.2008 – IX R 76/06
Wird eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert, unterliegt der dadurch erzielte Gewinn gem. § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Veräußerungsverluste sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Kapitalherabsetzung und die Auflösung der Gesellschaft sind der Veräußerung der Anteile gleichgestellt. Der nach § 17 EStG zu berücksichtigende Gewinn oder Verlust ist durch Gegenüberstellung der Anschaffungskosten der Anteile mit dem Veräußerungserlös, dem Wert der aus Anlass der Kapitalherabsetzung oder Auflösung übertragenen Vermögenswerte zu ermitteln. Fallen Gesellschafter mit Darlehensforderungen oder ihrem Aufwendungsersatzanspruch für Bürgschaftsleistungen gegenüber der Kapitalgesellschaft aus, stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand in die Ermittlung der nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Einkünfte, im Regelfall eines Verlusts, einbezogen werden kann.
Bürgschaftsleistungen zugunsten einer Kapitalgesellschaft, an der nur eine mittelbare Beteiligung besteht (Untergesellschaft), führen...