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Negative ausländische Einkünfte
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem. Art. 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichs-beschränkung gem. § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten
(1) § 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98 EWG des Rates vom (ABl EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erfor...