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BFH 29.05.2008 III R 48/05, StuB 18/2008 S. 725

Einkommensteuer | Bewertung des Vermögens einer unterstützten Person

Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. S. 726Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert (Bezug: § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Praxishinweise: Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt in Betracht, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt nur vor, wenn ein „Nettovermögen” vorhanden ist. Anders als in Bewertungsrecht wird deshalb der Wert eines Grundstücks durch jegliche Einschränkungen (z. B. Verwertungsverbot) beeinflusst. Als Grenze für die Unschädlichkeit von Vermögen bleibt der BFH bei dem Wert rund 15.500 €.

– erl –

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