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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Besteuerung des Wertzuwachses aufgrund vorangegangener Aufwendungen des Erben
(1) § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. (2) Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; § 951, §§ 812 ff. BGB).
Praxishinweise: Zivilrechtlich entsteht zwar mangels vertraglicher Vereinbarung kein Aufwendungsersatzanspruch bzw. auch kein Vergütungsanspruch. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt aber, dass nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt. Eine Bereicherung (ein Vermögenszuwachs) ist aber bezüglich der eigenen Aufwendungen des Nacherben nicht eingetreten, so dass ...