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„Prämienfähigkeit” von landwirtschaftlichen Flächen – Voraussetzungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut
(1) Bei der Prämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i. d. F. der 10. Änderungsverordnung vom 27.11.1995 („Ackerprämienberechtigung”) und nach der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6.1.2000 („Ackerquote”) handelt es sich gem. nrkr. NWB KAAAC-82610 (BFH-Az.: IV R 28/08, EFG 2008 S. 1273) um dasselbe immaterielle Wirtschaftsgut. (2) Hat der Stpfl. nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i. d. F. der 10. Änderungsverordnung vom 27.11.1995 prämienberechtigte Flächen erworben und das immaterielle Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung” bisher nicht aktiviert, kann er die fehlende Aktivierung in der ersten noch „offenen” Anfangsbilanz nachholen. Für den anzusetzenden Wert ist es unerheblich, ob in dem Grun...