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FG München 04.03.2008 5 K 3614/07, NWB direkt 39/2008 S. 7
Kindergeld für in Polen lebende Kinder
Ein in Deutschland selbständig tätiger polnischer Staatsbürger gilt nur dann als Selbständiger, wenn er hier zugleich in einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Verordnung – EWG – Nr. 1408/71, Anhang I Teil I Buchst. D). Ist dies nicht der Fall, richtet sich die Gewährung von Kindergeld ausschließlich nach polnischem Recht.