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Kindergeld nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen
Geht ein Schriftstück auf dem Postweg verloren und wird daher eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, liegt ein die Wiedereinsetzung begründender Sachverhalt vor. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er über einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG einzeln aufgeführten Aufenthaltstitel verfügt. Für bloß geduldete Ausländer besteht kein Kindergeldanspruch nach dem EStG. Ein Kindergeldanspruch kann sich aber nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen ergeben. Danach kann Kindergeld auch während einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld bewilligt werden.