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FG Brandenburg 20.09.2007 10 K 10257/05 B, NWB direkt 39/2008 S. 6

Nachweis der ernsthaften Bemühungen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz

Hat das volljährige Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Den Kindergeldberechtigten trifft dabei die Feststellungslast. Die Vorlage einer Auflistung von Firmen, bei denen sich das Kind angeblich beworben hat, ist für sich alleine genommen ebenso wenig ein ausreichender Nachweis für die erforderlichen ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wie die bloße Behauptung der Ausbildungswilligkeit des Kindes oder die durch die Kindergeldakte nicht belegte Behauptung, das Kind sei stets bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen. Die Vorlage von zwei Stellenangeboten von F...

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