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Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut
Ein in ein Mehrfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk ist gegenüber dem Gebäude kein separates Wirtschaftsgut. Zwar sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, als eigenständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Aus dem Merkmal der „Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage” folgt aber, dass die Vorrichtungen unmittelbar zum Betrieb des Gewerbes dienen müssen. Liegt der eigentliche Zweck einer Anlage darin, das Gebäude besser nutzen zu können, fehlt es an einer unmittelbaren gewerblichen Nutzung. Heizanlagen, die zwar auch gewerblichen Zwecken dienen, deren eigentlicher Zweck aber in der Beheizung des betrieblich genutzten Gebäudes liegt, sind keine Betriebsvorrichtungen. Bei einem Blockheizkraf...