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Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses
Gem. § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein Feststellungsinteresse besteht aber nicht, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann, § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO.