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Umsatzsteuerkarussell
Der für die Haftung nach § 71 AO erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Steuerhinterziehung und dem Steuerausfall ist nicht gegeben, wenn der Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel des Steuerpflichtigen unabhängig von der fristgerechten Abgabe der Steueranmeldung eingetreten wäre. Die Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 35 AO i. V. mit § 69 AO tritt auch dann ein, wenn sich das Auftreten als Verfügungsberechtigter auf das Handeln gegenüber Gesellschaftern und Organen der Gesellschaft beschränkt. Ein Auftreten gegenüber Nichtgesellschaftern ist nicht erforderlich.