Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erwerbsgegenstand bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis
Aufschiebend bedingte Forderung statt Gestaltungsrecht
Durch ein Kaufrechtsvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem festgelegten – üblicherweise recht niedrigen – Kaufpreis zu übernehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde in diesen Fällen als Erwerbsgegenstand ein Gestaltungsrecht angenommen. Diese Auffassung hat der BFH mit aufgegeben.
Entscheidung aus dem Jahr 2001
Die Beurteilung eines Kaufrechtsvermächtnisses war lange Zeit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung, der Fachliteratur sowie der Finanzverwaltung uneinheitlich. Diesen Meinungsstreit hatte der BFH mit beendet. Hinsichtlich der Besteuerung eines Kaufrechtsvermächtnisses – im entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück – hatte der BFH folgende Kernaussagen gemacht: Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht. Die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Gestaltungsrechts entsteht, wenn das Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Der Wert des Gestaltungsrechts entspricht dem gemeinen Wert des Grundstücks.
Änderung der zivilrechtlichen Beurteilung
Im