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NWB direkt Nr. 39 vom Seite 10

Erwerbsgegenstand bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis

Aufschiebend bedingte Forderung statt Gestaltungsrecht

Sabine Gregier

Durch ein Kaufrechtsvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem festgelegten – üblicherweise recht niedrigen – Kaufpreis zu übernehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde in diesen Fällen als Erwerbsgegenstand ein Gestaltungsrecht angenommen. Diese Auffassung hat der BFH mit aufgegeben.

Entscheidung aus dem Jahr 2001

Die Beurteilung eines Kaufrechtsvermächtnisses war lange Zeit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung, der Fachliteratur sowie der Finanzverwaltung uneinheitlich. Diesen Meinungsstreit hatte der BFH mit beendet. Hinsichtlich der Besteuerung eines Kaufrechtsvermächtnisses – im entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück – hatte der BFH folgende Kernaussagen gemacht: Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht. Die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Gestaltungsrechts entsteht, wenn das Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Der Wert des Gestaltungsrechts entspricht dem gemeinen Wert des Grundstücks.

Änderung der zivilrechtlichen Beurteilung

Im

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