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Verbesserter Schuldner- und Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen
Die Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes
Durch die zunehmende Praxis der Banken und Sparkassen, Immobiliardarlehensforderungen (§ 492 Abs. 1a Satz 2 BGB) einschließlich der zu ihrer Absicherung begründeten Grundpfandrechte an (ausländische) Finanzinvestoren zu verkaufen, wurden zahlreiche Immobilieneigentümer, die derartige Verbindlichkeiten zur Finanzierung ihres Immobilienerwerbs eingegangen waren, verunsichert. Grund hierfür waren Berichte in den Medien, nach denen die Erwerber an der Fortführung der Kredite von Anfang an kein Interesse hatten, sondern vielmehr auch gegenüber Darlehensnehmern, welche die Kredite vertragsgemäß bedient hatten, die Zwangsvollstreckung in deren Grundeigentum betrieben. Dem Ruf nach Gegenmaßnahmen ist der Gesetzgeber mit dem sog. Risikobegrenzungsgesetz v. (BGBl 2008 I S. 1666) nachgekommen. Gegenstand dieses Artikelgesetzes sind zum einen flankierende Regelungen zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften (MoRaKG, vgl. Hörster, ) wie etwa Änderungen zum Wertpapierhandels- und Wertpapiererwerbsgesetz und des Aktiengesetzes, die hier nicht näher behandelt werden, und zum anderen die Verbesserung des Schuldner- und Verbraucherschutzes durch mehr Transparenz bei dem Verkauf und der Abtre...