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Lohnsteuer | Betriebliche Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist ( NWB MAAAC-90731). – Anmerkung: Von der Qualifizierung eines Einsatzorts als regelmäßige Arbeitsstätte hängt möglicherweise auch die Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab, die ja seit 2007 voraussetzt, dass das Home-Office der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist.