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Einkommensteuer | Vorweggenommene Werbungskosten
Bei Aufwendungen, die noch im Zeitraum der Eigennutzung einer Immobilie getätigt wurden, kann es sich um vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung handeln. Die „typisierende” Betrachtungsweise des BFH (bei Erhaltungsmaßnahmen sei typisierend anzunehmen, dass sie dem Nutzungszusammenhang dienen, in dessen Zeitraum die Aufwendungen fallen) wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist ().