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LAG Berlin 10.05.2001 10 Sa 2695/99

Arbeitsrecht; | keine ,,Gesundschreibung'' nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers endet im Grundsatz am letzten Tag der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierten Periode. Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Periode die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer ,,Gesundschreibung'' abhängig machen. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er dann das Risiko der Entgeltfortzahlung bei objektiv vorhandener Leistungsfähigkeit; kündigungsrechtlich kann er sich i. d. R. nicht auf den Gesichtspunkt der ,,Arbeitsverweigerung'' berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte ,,Gesundschreibung'' nicht oder verspätet beibringt ().

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