Keine Ingangsetzung neuer Rechtsmittelfristen nach Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses i.S.d. § 107 FGO
Gesetze: FGO § 56, FGO § 107, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Kindergeld für seine Tochter (T), die nach Beendigung ihrer Schulausbildung von September 2002 bis Oktober 2003 an einem Au-pair-Programm in den USA teilgenommen hat.
Das Finanzgericht (FG) sah die Klage überwiegend als unbegründet an, da T Sprachkurse nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Umfang von zehn Wochenstunden besucht hatte. Das Urteil wurde dem Kläger am zugestellt.
Der Kläger legte am Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und kündigte an, die Begründung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist nachzureichen. Die Begründung ging aber erst am , d.h. nach Ablauf der Begründungsfrist am , ein. Mit Schreiben vom teilte die Vorsitzende des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Begründung sei verspätet eingegangen und wies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Der Prozessbevollmächtigte erwiderte hierauf mit am beim BFH eingegangenen Schreiben, nach seiner Auffassung habe der endgültige Lauf der Begründungsfrist erst mit Zustellung des begonnen, so dass der Zugang der Beschwerde am noch rechtzeitig gewesen sei, denn die Zustellung des Korrekturbeschlusses habe erneut eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO). Das Rechtsmittel wurde nicht fristgerecht begründet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des FG zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall lief die —nicht verlängerte— Begründungsfrist am ab. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am und damit verspätet beim BFH eingegangen.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist nach § 56 FGO gestellt. Selbst wenn man sein Schreiben vom zu seinen Gunsten als Wiedereinsetzungsantrag auslegen sollte, lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten nicht vor.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten einem Kläger als sein eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2004, 526). Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (, BFH/NV 2007, 1515).
Nach ständiger Rechtsprechung wird aber durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses i.S. des § 107 FGO keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt (z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306, und vom XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48), d.h. der Lauf der Frist wird durch das Berichtigungsverfahren nicht berührt (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 7, m.w.N. zur Rechtsprechung). Von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist zu erwarten, dass er den Lauf der Rechtsmittelfristen zutreffend beurteilt.
Fundstelle(n):
ZAAAC-90705