Agrardieselvergütung für „normale”, nicht speziell für einen landwirtschaftlichen Betrieb hergerichtete bzw. umgerüstete Zugmaschinen
Leitsatz
In einem landwirtschaftlichen Betrieb zum Ziehen von Sattelaufliegern verwendete „normale” Zugmaschinen, die keinerlei spezielle
konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich aufweisen, sind nicht i.S. von § 25b Abs. 2 MinöStG
nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben „bestimmt” und berechtigen
daher nicht zur Inanspruchnahme einer Agrardieselvergütung (hier: Zugmaschinen Daimler Benz 1844 LS sowie Daimler Benz 1935
LS).
Fundstelle(n): SAAAC-90473
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.04.2008 - 2 K 1135/04
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.