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Besteuerung ursprünglich einbringungsgeborener Anteile
BFH klärt Verhältnis von UmwStG zu § 17 EStG
Die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile richtet sich grundsätzlich nach § 21 UmwStG a. F., so dass die Regelungen des EStG nicht anzuwenden sind. Der BFH hat jetzt in seinem jedoch entschieden, dass die Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener Anteile nach § 17 EStG steuerpflichtig sein kann, wenn der Steuerpflichtige zuvor einen Antrag auf Besteuerung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG a. F. gestellt hatte. Nach einer Antragsversteuerung verlieren die Anteile ihre Eigenschaft, einbringungsgeboren zu sein. Daher gelten danach die allgemeinen Besteuerungsregeln des EStG wieder uneingeschränkt.
Entstehung einbringungsgeborener Anteile
Der Kläger brachte im Jahre 1990 sein Einzelunternehmen zulässigerweise zu Buchwerten in eine GmbH ein. Die im Rahmen der Einbringung erhaltenen Anteile galten damit als einbringungsgeboren i. S. des UmwStG. Anschließend übertrug er die Hälfte seiner für die Einbringung erhaltenen GmbH-Anteile auf seine Ehefrau. Danach übertrugen der Kläger und seine Ehefrau stückweise Anteile auf ihre drei Kinder, so dass der Kläger ab Ende 1991 noch zu 42,5 % und ab Ende 1994 nur noch zu 25 % an der GmbH beteiligt war. Im Dezember 1994 beantragte d...