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Kreditsicherungsrecht | Kein Schuldanerkenntnis durch bloße Darlehensablösung
Die Ablösung eines Darlehens stellt für sich genommen grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar ( NWB TAAAC-83216). Das Gericht bestätigt damit seine Rechtsprechung, wonach ein Schuldanerkenntnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Der Wille, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden und wenn die Parteien dafür besonderen Anlass haben.