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Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Erlöschen des grundstücksbezogenen Übereignungsanspruchs
Das Erlöschen des grundstücksbezogenen Übereignungsanspruchs nicht durch Übereignung des Grundstücks, sondern durch das Erbringen einer anderen Leistung (hier: Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Kaufverträgen) ist einer Aufhebung des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts gleichzustellen und entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wie eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung zu behandeln (, nv NWB VAAAC-84504).