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Kraftfahrzeugsteuer: Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine
Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist typisierend davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet und daher als Pkw einzustufen ist, wenn seine Ladefläche oder sein Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Bei einem straßenverkehrsrechtlich als Fünfsitzer zugelassenen, viertürigen Pick-up mit Doppelkabine ist die gesamte Doppelkabine als zur Personenbeförderung bestimmt und geeignet anzusehen, so lange nicht die hintere Sitzbank unter dauerhafter Unbrauchbarmachung der Sitz- und Gurtbefestigungspunkte entfernt worden ist.