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Keine Verrechnung eines Darlehens mit dem Rückkaufswert einer der Tilgung dienenden Lebensversicherung
Die Frage, ob bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen der Darlehensbetrag und die der Tilgung dienende Lebensversicherung für Zwecke der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG derart zu verrechnen sind, dass die (hälftigen) Schuldzinsen für das Darlehen nur insoweit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, als die Darlehenssumme den Rückkaufswert der Versicherung übersteigt, lässt sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.