Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inländischer Wohnsitz des Kindes bei Auslandsaufenthalt
An der Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kindergeld nur für Kinder gewährt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat haben, bestehen keine Zweifel. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Deutschland lebender türkischer Eltern, das sich in einem Jahr zehn Monate und dem darauf folgenden Jahr elf Monate in der Türkei aufgehalten hat und das sich für Besuchskontakte in Deutschland in einem Zimmer einer bekannten/verwandten Familie aufgehalten hat, weil die Eltern für ihr Kind keine geeigneten Räumlichkeiten bereithalten.