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FG Münster 16.07.2008 10 K 4881/07 Kg, NWB direkt 38/2008 S. 6

Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb

Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist, sind die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit für die übrige Zeit des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorliegen, auszuscheiden. Ausnahmsweise lässt die Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht entfallen, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Vollzeiterwerb der Jahresbetrag nicht überschritten wird.

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