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Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin
Ist die Steuerpflichtige ehrenamtlich als Bürgermeisterin einer Gemeinde mit weniger als 20 000 Einwohnern, Vorsitzende des Hauptausschusses und Mitglied im Amtsausschuss jeweils im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung tätig und erhält sie hierfür Aufwandsentschädigungen, erzielt sie dadurch Einkünfte aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; die ehrenamtliche Ausübung dieser Ämter führt nicht zum Entfallen der für die Einkünfteerzielung erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Für die Frage, in welchem Umfang die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit ist, ist eine vom Finanzministerium des Bundeslandes im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder getroffene Regelung, wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister den dreifach...