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De-minimis-Beihilfe bei Rückforderung vergüteter Mineralölsteuer
Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe ist die Aussetzung der Vollziehung durch die nationalen Gerichte nicht ausgeschlossen. Entscheidungsmaßstab ist dabei § 69 Abs. 3 Satz1 i. V. mit § 69 Abs. 2 FGO. Die bloße Berechnung der Beihilfe stellt kein Verwaltungshandeln dar, für das die Anwendung der engeren Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes nach Gemeinschaftsrecht in Betracht kommen könnte. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei der Rückforderung einer in den Jahren 2001 bis 2003 gewährten Mineralölsteuervergütung die sog. De-minimis-Beihilfe nach der zum in Kraft getretenen VO 1860/2004/EG zum Nachteil des Steuerpflichtigen unberücksichtigt bleiben darf.