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Unterbrechung der Zahlungsverjährung
Wohnsitzanfragen unterbrechen die Verjährung nur dann, wenn besonderer Anlass zu der Anfrage besteht, weil der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist. Die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, und damit deren verjährungsunterbrechende Wirkung, gegenüber einem Drittschuldner wird nicht durch die fehlende Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner berührt.