OFD Hannover - S 0130 - 161 - StO 142

Strafanzeigen und Strafanträge wegen nichtsteuerlicher Straftaten

AO-Kartei

Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung von nichtsteuerlichen Straftaten sind nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO zulässig. Die in § 161 StPO begründeten Auskunftsansprüche der Strafverfolgungsbehörden treten gegenüber der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses zurück. Das gilt auch bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung von Insolvenzverfahren (z. B. über rückständige Steuerzahlungen des Gemeinschuldners, über durchgeführte Außenprüfungen oder über beabsichtigte Steuerstrafverfahren). Bei entsprechenden Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das Finanzamt zur Offenbarung der Kenntnisse, auf die sich das Ersuchen bezieht, befugt ist.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei jeder Auskunftserteilung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt. Es muss also jeweils geprüft werden, ob und inwieweit die vorgesehene Offenbarung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig nach § 161 StPO eine Verpflichtung zur Auskunft, muss das Finanzamt die Auskunft erteilen.

Eine Offenbarung kann nach folgenden Bestimmungen in Betracht kommen:

1 Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO

Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens/Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit dient. Dabei genügt es, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang dieses Verfahrens nützlich sein könnte.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei dem strafrechtlichen Verfahren gegen einen Bediensteten der Finanzverwaltung um ein eigenständiges Verfahren handelt, das i. d. R. nicht der Durchführung eines steuerlichen Verfahrens i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dient.

2 Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO

Die Offenbarung ist zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Offenbarung i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO stellt § 6 des Subventionsgesetzes dar, nach dem die Behörden von Bund und Ländern den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen haben, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht des Subventionsbetrugs begründen.

Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs sind daher grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, sie wären aufgrund anderer Vorschriften zulässig oder geboten (z. B. nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder 5b AO).

Betrifft der Subventionsbetrug Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz oder dem Eigenheimzulagengesetz, ist dieser Betrug von den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen wie eine Steuerstraftat zu verfolgen (§ 7 InvZulG 2005, § 15 Abs. 2 EigZulG), die Unterrichtung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen ist deshalb geboten.

Zur Unterrichtung der Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 Abs. 7 StGB nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb) AO s. AEAO zu § 31a Nr. 4.12, 4.2 und 4.3.

3 Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO

3.1 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit sie der Durchführung eines nichtsteuerlichen Strafverfahrens dient und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind.

Dabei ist es nicht zulässig, auf einen vagen Verdacht hin ein Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren einzuleiten, um nichtsteuerliche Straftaten dem Schutz des Steuergeheimnisses zu entziehen.

Nicht unter diese Vorschrift fällt die Offenbarung von Kenntnissen für ein Bußgeidverfahren.

3.2 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO ist die Offenbarung zulässig, soweit die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung (zu den Pflichten s. AEAO zu § 33 Nr. 1) oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101 ff. AO) erlangt worden sind. [1]

Gem. §§ 90 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Steuerpflichtigen zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, zur Angabe der ihnen bekannten Beweismittel und zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verpflichtet. Weiterhin bestimmt § 150 Abs. 2 AO, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind.

Ein Steuerpflichtiger, der vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und zu deren Nachweis dem Finanzamt unechte Urkunden i. S. d. § 267 StGB vorlegt, erfüllt seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht; durch die Vorlage von unechten Urkunden werden keine steuerrechtlichen Pflichten erfüllt… [2]

Die Vorlage unechter Urkunden im Besteuerungsverfahren darf daher gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung mitgeteilt werden.

4 Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO

Eine Offenbarung ist zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Die Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist.

4.1 Verbrechen i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 5a AO sind alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

Als vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen kommen nur solche Vergehen in Betracht, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellen und entsprechend mit Freiheitsstrafe bedroht sind.

4.2 Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftat i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO fallen Straftaten nicht schon deswegen, weil sie nach § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. In jedem Fall muss es sich um Straftaten handeln, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.

4.3 Eine Offenbarung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5c AO kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Die OFD bittet, ihr derartige Fälle unter eingehender Darlegung des Sachverhalts und unter Beifügung der Akten vorzulegen, damit sie die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzministeriums einholen kann.

4.4 Bei anderen Sachverhalten ist ein zwingendes öffentliches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Regeltatbestände (vgl. Nr. 4.1 bis 4.3) vergleichbar sind. In Betracht kommen folgende Fälle:

4.4.1 Verfolgung von Verstrickungs- oder Siegelbruch und ähnlichen Straftaten

Die Befugnis zur Offenbarung der Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von

  • Verstrickungsbruch (§ 136 Abs. 1 StGB),

  • Siegelbruch (§ 136 Abs. 2 StGB),

  • Vereitelung der Vollstreckung (§ 288 StGB),

  • Widerstand gegen Vollziehungsbeamte (§ 113 StGB),

  • unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei einer auf Betreiben des Finanzamts abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 AO (§ 156 StGB),

  • falscher Versicherung an Eides statt, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Betreiben eines anderen Gläubigers als dem Finanzamt erfolgte (vgl. § 284 Abs. 3 AO) und insoweit der Verdacht einer Steuerhinterziehung gegeben ist,

  • und ähnlichen Straftaten im Zusammenhang mit der Vollstreckungstätigkeit der Finanzverwaltung gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als Ganzes – Steuererhebung und Steuerverstrickung – richten.

Aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ergibt sich keine Offenbarungsbefugnis, weil das nichtsteuerliche Strafverfahren keiner der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO erwähnten Verfahrensarten zuzurechnen ist. Die Tatsache, dass bereits die Einleitung eines solchen Strafverfahrens die Aufgaben der Finanzbehörden erleichtert und damit im steuerlichen Interesse liegt, reicht für die Anwendung der Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nicht aus, weil die Vorschrift einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung verlangt. [3] Die Einleitung des Strafverfahrens soll unmittelbar nur den Strafanspruch des Staates erfüllen und hat nicht zum Ziel, die künftige Verletzung steuerlicher Pflichten zu unterbinden, insbesondere das Anwachsen weiterer Steuerrückstände zu verhindern. Dies ist lediglich eine mittelbare Folge.

Auch kommt eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis zur Mitteilung steuerlicher Verhältnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ergibt sich insbesondere nicht aus Strafgesetzen, bei denen der Strafantrag eine Strafverfolgungsvoraussetzung ist.

Eine Offenbarungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO. Zur Begründung der Strafanzeige ist regelmäßig die Schilderung des steuerlichen Hintergrundes erforderlich. Dessen Offenbarung ist jedoch ausgeschlossen, soweit ihn die Finanzbehörde nur aufgrund von Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten in Erfahrung gebracht hat. Dies dürfte aber regelmäßig der Fall sein.

4.4.2 Nichtanzeige folgender geplanter Straftaten (§ 138 StGB):

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)

  • Hochverrat in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1 StGB

  • Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100 StGB

  • Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 StGB oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3 StGB

  • Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 Völkerstrafgesetzbuch), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 Völkerstrafgesetzbuch)

  • Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 232, 233, 234, 234a, 239a oder 239b StGB

  • Raub oder räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 StGB)

  • gemeingefährliche Straftat in den in § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB aufgezählten Fällen

  • Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a, 129b StGB)

In diesen Fällen besteht gegenüber der Strafverfolgungsbehörde nicht nur die Berechtigung zur Offenbarung, sondern sogar eine gesetzliche Anzeigepflicht.

4.4.3 Verfolgung von Geldwäsche (§ 261 StGB)

Den zuständigen Behörden sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Straftat mitzuteilen (§ 31b S. 2 AO). Bei Anfragen haben diese Behörden zu versichern, dass die erbetenen Angaben zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind.

4.4.4 Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen

Zur Weitergabe von Erkenntnissen über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen verweise ich auf den AEAO zu § 30 Nr. 8.5.

4.4.5 Eine Offenbarungsbefugnis besteht ebenfalls in den Fällen, in denen strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter (z. B. Ehre, körperliche Unversehrtheit, Freiheit gem. Art. 1 und 2 GG) eines Bediensteten der Finanzverwaltung bei Gelegenheit der Dienstausübung verletzt werden, ohne dass der Bedienstete hierdurch an der Durchführung seines Auftrags gehindert worden sein muss, z. B.:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass auch Fälle darunter fallen, in denen die Verletzung außerhalb der Dienstgeschäfte erfolgen, ihre Ursache aber in einem Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt (Beispiel: Beleidigung eines Amtsträgers in der Öffentlichkeit wegen dessen Entscheidung im Besteuerungsverfahrens des Täters).

Handelt es sich um einen nicht nur geringfügigen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte des Bediensteten der Finanzverwaltung, bestehen keine Bedenken, Strafantrag zu stellen oder Strafanzeige zu erstatten.

Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Neben dem betroffenen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten hat dessen Dienstvorgesetzter nach § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB ein eigenständiges Strafantragsrecht. Der geschädigte Bedienstete kann ggf. einen aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierenden Anspruch gegen den Vorgesetzten auf Unterlassung eines Strafantrages geltend machen.

4.4.6 Erkenntnisse wegen Insolvenzstraftaten (s. AEAO zu § 30 Nr. 8.11)

5 Offenbarung nach § 30 Abs. 5 AO

Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen gegenüber der Finanzbehörde darf nur erfolgen, wenn nach deren Auffassung durch die falschen Angaben ein Straftatbestand verwirklicht worden ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieser Tat ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Offenbarung.

Die der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde zugrunde liegende Ermessensausübung muss einer finanzgerichtlichen Überprüfung standhalten. Deshalb müssen dabei die Umstände deutlich werden, die die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen annehmen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand sowohl subjektive als auch objektive Merkmale enthält. Selbst wenn Angaben objektiv falsch sein sollten, so kann doch subjektiv das Element des Vorsatzes fehlen. Dafür müssen aber Anhaltspunkte vorliegen und dargelegt werden. [4]

Dieser Tatbestand hat für die Praxis allerdings nur geringe Bedeutung, weil in diesen Fällen regelmäßig zugleich auch Täterschaft (§ 25 StGB) oder Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an einer (versuchten) Steuerhinterziehung (§ 370 AO ggf. i. V. m. §§ 22 ff. StGB) anzunehmen sein wird.

Zur Offenbarung des Namens eines Anzeigeerstatters wegen dessen vorsätzlichen falschen Angaben wird auf die AO-Kartei § 30 Karte 9 hingewiesen.

OFD Hannover v. - S 0130 - 161 - StO 142

Fundstelle(n):
BAAAC-90162

1s. auch AO-Kartei § 30 Karte 9

2, wistra 11/2003 S. 429

3vgl. (BStBl 1987 II S. 545)

4(BStBl 1994 II S. 552)