Einspruchsführer trägt Feststellungslast für den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs bei der Finanzbehörde
Gesetze: AO § 355
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) wegen Umsatzsteuerrückständen als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Den Einspruch gegen den Haftungsbescheid verwarf das FA als unzulässig, da er über zwei Jahre nach Erlass des Haftungsbescheides eingelegt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klägerin den fristgerechten Eingang des Einspruchsschreibens nicht nachgewiesen habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Klägerin innerhalb der in § 110 Abs. 2 AO festgelegten Frist weder konkrete Angaben zu dem Absendevorgang noch zur Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten gemacht habe.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht auf das Steuerrecht übertragen lasse. Die Einlegung eines Einspruchs sei mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu vergleichen, so dass § 122 Abs. 2 AO analoge Anwendung finden müsse. Darüber hinaus habe das FG die ihm nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, weil eine Überprüfung der Posteingangsprotokolle des FA unterblieben sei.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, denn in der Beschwerdebegründung ist keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO so dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
1. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Einspruchsführer die Feststellungslast dafür, dass der Einspruch rechtzeitig bei der Finanzbehörde eingegangen ist (BFH-Beschlüsse vom IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22, und vom IV B 5/98, BFH/NV 1999, 585). Der gefestigten Rechtsprechung stellt die Klägerin ihre eigene Rechtsansicht gegenüber, ohne jedoch anhand von Literaturmeinungen oder eventuell abweichenden Gerichtsentscheidungen aufzuzeigen, warum eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein soll. Ein Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, wird mit diesem Vorbringen nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht in der erforderlichen Weise erhoben. Die Klägerin legt nicht dar, warum sich nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG diesem hätte aufdrängen müssen, eine nähere Überprüfung der Posteingangsprotokolle vorzunehmen. Der Urteilsbegründung lassen sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das FG überhaupt die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass das Einspruchsschreiben zwar eingegangen, jedoch an die falsche Stelle innerhalb der Finanzbehörde übermittelt worden sein könnte. Vielmehr weist die Begründung darauf hin, dass das FG den Vortrag des FA als glaubhaft angesehen und dahin gehend gedeutet hat, dass das Schreiben bei der Behörde selbst nicht eingegangen ist. Auf den Eingang bei der Behörde selbst bezieht sich auch der nachfolgende Hinweis, dass sich anhand der Steuerakten nichts Gegenteiliges feststellen lasse. Da nach Auffassung des FG die Klägerin die Feststellungslast für den fristgerechten Zugang des Einspruchsschreibens trägt, erübrigte sich aus seiner Sicht eine weitere Beweiserhebung, wie etwa die Inaugenscheinnahme von Eingangsprotokollen. Im Übrigen ist weder der Beschwerde noch dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen, dass die Klägerin schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt hat, die Posteingangsprotokolle des FA zu überprüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAC-90134