BGH Beschluss v. - 5 StR 15/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 264

Instanzenzug: LG Leipzig, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung (erster Überfall auf K. am ) unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (zweiter Überfall auf K. ) und der versuchten schweren räuberischen Erpressung (zum Nachteil des Zeugen Sch. ) freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G. mit Ausnahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungsfall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklägerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet ist. Der Angeklagte G. hat seine Revision zurückgenommen.

1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des mit den Mitangeklagten Schr. und Z. . Sie kamen überein, K. in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die Jacke des Schr. mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr. und Z. sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun "eintreiben". Gewaltsam verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K. s und verlangten nach dem Geld. K. beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und Oberkörper. Als K. am Boden lag, peitschte Schr. mit einem Ast dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des Schr. durchsuchten die Angeklagten G. und Z. die Wohnung, fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr. davon ab, weiter auf K. einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten gemeinsam die Wohnung (erster Überfall auf K. ).

K. blutete stark, konnte aber stehen und sich mit seinen Bekannten Sch. und O. unterhalten, die sich ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab. O. verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück. Sch. sah weiter fern.

Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine Person - möglicherweise einer der Angeklagten - abermals Zutritt zur Wohnung des K. . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung erneut und brachte K. erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen verstarb K. zwischen 3.00 und 5.00 Uhr.

b) Der Angeklagte G. hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf K. dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede gestellt, K. selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor den Schlägen Schr. s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten G. hat sich das Landgericht im Wesentlichen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben des Mitangeklagten Schr. und der Zeugin O. überzeugt.

c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch. Opfer einer versuchten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G. jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch. den Angeklagten G. als den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck gekommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G. hierauf zu stützen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten G. - insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor - revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).

Die dem Freispruch des Angeklagten G. zugrunde liegende Beweiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hinreichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wider die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch. sprechenden Umstände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des Angeklagten G. sprechen könnten, aber vermissen lässt.

Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche und Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen deutlich alkoholisierten Zeugen Sch. ab. Losgelöst von maßgeblichen weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen belastet wird.

a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des - also kurze Zeit nach dem zweiten Überfall - mit der Reisetasche der Frau O. , in der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden - belegt durch die für uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O. -, kann diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten G. zukommen.

Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat, da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch - wie das Landgericht umfassend erörtert - durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung gefunden hat. So hat der Angeklagte G. angegeben, die Tasche mit dem Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G. in der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweisgrundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben.

b) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G. - welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht kommt - DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durfte es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G. erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Angeklagten Schr. das Messer gegeben und dieser habe damit K. eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Messers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der Zeugin O. bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des Messers des Angeklagten G. verursacht worden sein kann, jedoch belegt dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten G. für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an dem Messer - an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr. befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweiskraft hätte - für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des Angeklagten G. hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G. bei dem zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben.

3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklagten G. wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsichtlich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den Todeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es - sachverständig beraten - nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todeseintritt beschleunigt haben.

Da diese Feststellungen - freilich rechtsfehlerfrei - lediglich aufgrund des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammenhangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erstgenannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer Mitwirkung des Angeklagten G. an dem zweiten Überfall überzeugen sollte. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G. an dem ersten Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verantwortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nachweisen lassen sollte.

4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten G. neu zu prüfen haben. Die im Gegensatz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Umstand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49, 239, 245 f.).

Fundstelle(n):
AAAAC-90012

1Nachschlagewerk: nein