Abschnitt 2: Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [1]
§ 9 Verschwiegenheitspflicht [2] [3]
(1) 1Die bei der Bundesanstalt und bei Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 Beschäftigten und die Personen, derer sich die Bundesanstalt nach § 7 Abs. 2 bedient, dürfen ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie personenbezogene Daten auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen, der Überwachung von Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren oder der Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des Wertpapier- oder Derivatehandels, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraut sind, sowie von solchen Stellen beauftragte Personen,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
soweit die Tatsachen für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen oder Personen erforderlich sind. 4Für die bei den in Satz 3 genannten Stellen beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. 5An eine ausländische Stelle dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer den Sätzen 1 bis 3 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl L 141 vom 14. 5. 2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 1. 5. 2002.
2Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 13 Nr. 3. i. V. mit Art 64 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr. 33) wird nach § 9 mit Wirkung v.
der folgende § 9a
eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen
europäischen Zugangsportal
(1) Die
Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz
3 und § 27 Absatz 3.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als
Sammelstelle sind
1. die
Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer
3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben,
in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2023/2859 zu übermitteln;
2. der
jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
a)
alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die
Informationen beziehen,
b) die
Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1338,
c) die
Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1338,
d) den
Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten
des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2023/2859,
e) die
Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1338,
f) die
Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
g)
weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a
Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Delegierten Verordnung gefordert
werden.(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche
Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden
ist.“