Abschnitt 5: Pflichtangebote
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten [1]
Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
Rechtsformwechsel oder
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
Fundstelle(n):
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KAAAC-89888
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .