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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 2152/04 EFG 2009 S. 166 Nr. 3

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 14, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 3 Nr. 27, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 34

Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in Sachsen an diesen gezahlte Vorruhestandsbeihilfe als mit dem Barwert anzusetzender Teil des Veräußerungsgewinns des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Eine Vorruhestandsbeihilfe, die der Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen GbR anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR im Jahr 2001 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom (Richtlinie Nr. 79/01) ab dem für einen Zeitraum von vier Jahren und drei Monaten erhält, ist nicht in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei und gehört zu dem wegen des Ausscheidens aus der GbR anfallenden Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG. 2. Das gilt unabhängig davon, dass die Auszahlung der Beihilfe in Raten vorgesehen ist und ob die Vertragsparteien bei der Veräußerung der GbR-Beteiligung den Erhalt der Beihilfe bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt haben.

3. Der ausscheidende Gesellschafter hat angesichts des nur kurzen, überschaubaren Zeitraums der Auszahlung der Beihilfe von nur vier Jahren und drei Monaten kein Wahlrecht, sich anstelle der Sofortversteuerung des Barwerts für eine „laufende Versteuerung” der Beihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses der Beihilfe zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 166 Nr. 3
EAAAC-89864

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.03.2008 - 4 K 2152/04

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