Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in Sachsen an diesen gezahlte Vorruhestandsbeihilfe
als mit dem Barwert anzusetzender Teil des Veräußerungsgewinns des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Eine Vorruhestandsbeihilfe, die der Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen GbR anlässlich seines Ausscheidens
aus der GbR im Jahr 2001 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landwirtschaft zur Förderung
des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom (Richtlinie Nr. 79/01) ab dem für einen
Zeitraum von vier Jahren und drei Monaten erhält, ist nicht in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei und
gehört zu dem wegen des Ausscheidens aus der GbR anfallenden Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG. 2. Das gilt unabhängig
davon, dass die Auszahlung der Beihilfe in Raten vorgesehen ist und ob die Vertragsparteien bei der Veräußerung der GbR-Beteiligung
den Erhalt der Beihilfe bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt haben.
3. Der ausscheidende Gesellschafter hat angesichts des nur kurzen, überschaubaren Zeitraums der Auszahlung der Beihilfe von
nur vier Jahren und drei Monaten kein Wahlrecht, sich anstelle der Sofortversteuerung des Barwerts für eine „laufende Versteuerung”
der Beihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses der Beihilfe zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 166 Nr. 3 EAAAC-89864
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 19.03.2008 - 4 K 2152/04
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