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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10257/05 B

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 70 Abs. 2

Kein Nachweis der ernsthaften Bemühungen des Kinds um einen Ausbildungsplatz bei vom Kindergeldberechtigten nicht näher belegten bloßen Behauptungen

Leitsatz

1. Hat das volljährige Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Den Kindergeldberechtigten trifft dabei die Feststellungslast.

2. Die Vorlage einer Auflistung von Firmen, bei denen sich das Kind angeblich beworben hat, ist für sich alleine genommen ebenso wenig ein ausreichender Nachweis für die erforderlichen ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wie die bloße Behauptung der Ausbildungswilligkeit des Kinds oder die durch die Kindergeldakte nicht belegte Behauptung, das Kind sei stets bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen.

3. Die Vorlage von zwei Stellenangeboten von Firmen mit einem Ausbildungsbeginn, der ca. ein Jahr nach dem Ende des vorliegend zu beurteilenden kindergeldrechtlich streitigen Zeitraums liegt, weist nicht nach, dass sich das volljährige Kind bei diesen Firmen auch für einen Ausbildungsplatz beworben hat.

Fundstelle(n):
KAAAC-89862

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.09.2007 - 10 K 10257/05 B

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