Kein Nachweis der ernsthaften Bemühungen des Kinds um einen Ausbildungsplatz bei vom Kindergeldberechtigten nicht näher belegten
bloßen Behauptungen
Leitsatz
1. Hat das volljährige Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 Abs. 4 S.
1 Nr. 2 Buchst. c EStG davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung
zu beginnen oder fortzusetzen. Den Kindergeldberechtigten trifft dabei die Feststellungslast.
2. Die Vorlage einer Auflistung von Firmen, bei denen sich das Kind angeblich beworben hat, ist für sich alleine genommen
ebenso wenig ein ausreichender Nachweis für die erforderlichen ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wie die bloße
Behauptung der Ausbildungswilligkeit des Kinds oder die durch die Kindergeldakte nicht belegte Behauptung, das Kind sei stets
bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen.
3. Die Vorlage von zwei Stellenangeboten von Firmen mit einem Ausbildungsbeginn, der ca. ein Jahr nach dem Ende des vorliegend
zu beurteilenden kindergeldrechtlich streitigen Zeitraums liegt, weist nicht nach, dass sich das volljährige Kind bei diesen
Firmen auch für einen Ausbildungsplatz beworben hat.
Fundstelle(n): KAAAC-89862
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.09.2007 - 10 K 10257/05 B
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