Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs
Leitsatz
Ein in ein MFH eingebautes Blockheizkraftwerk ist gegenüber dem Gebäude kein separates WG.
Zwar sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, als eigenständige WG zu qualifizieren,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Aus dem Merkmal der „Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage” folgt
aber, dass die Vorrichtungen unmittelbar zum Betrieb des Gewerbes dienen müssen.
Liegt der eigentliche Zweck einer Anlage darin, das Gebäude besser nutzen zu können, fehlt es an einer unmittelbaren gewerblichen
Nutzung.
Heizanlagen, die zwar auch gewerblichen Zwecken dienen, deren eigentlicher Zweck aber in der Beheizung des betrieblich genutzten
Gebäudes liegt, sind keine Betriebsvorrichtungen.
Bei einem Blockheizkraftwerk, mit dessen Hilfe ein auf Stromlieferung gerichtetes Gewerbe unmittelbar betrieben wird, das
andererseits aber auch unmittelbar dem Zweck dient, das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude nach Entfernung der alten Heizung
überhaupt nutzbar zu machen, kommt es darauf an, ob das Blockheizkraftwerk vorrangig als Heizung für das Gebäude dient oder
vorrangig dem Gewerbebetrieb.
Ist das Blockheizkraftwerk als Ersatz für eine verbrauchte Heizungsanlage installiert worden, ist der Funktionszusammenhang
der Anlage zum Gebäude vorrangig.
Fundstelle(n): BB 2009 S. 155 Nr. 4 DStRE 2008 S. 1437 Nr. 23 VAAAC-89854
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2008 - 15 K 370/07
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