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BBEV Nr. 18 vom

BFH berücksichtigt Aufwendungen des künftigen Erben

Ingeborg Haas

Die Bereicherung des Erben aufgrund des Todesfalls ist die Basis für die Ermittlung der Erbschaftsteuer (§ 10 Abs 1 ErbStG). Wenn der Erbe aber schon zu Lebzeiten des Erblassers dieses Vermögen durch eigene Aufwendungen gemehrt hat (z. B. durch Baumaßnahmen an dem Haus, das er später erbt), stellt sich die Frage, ob für die Ermittlung der Erbschaftsteuer dieser Umstand zu berücksichtigen ist. Kommt eine Berücksichtigung nicht in Frage, wird die Erbschaftsteuer aus dem höheren Wert des Vermögens errechnet, obwohl die Werterhöhung vom späteren Erben selbst geschaffen wurde.

Der BFH hat mit nun entschieden, dass die Bereicherung des Erben „gedanklich” um diese Werterhöhungen zu kürzen ist.

I. Sachverhalt

Der Kläger war Nacherbe seines Onkels nach der Ehefrau des Onkels. Im Hinblick auf seinen späteren Erwerb hatte der Kläger erhebliche Baumaßnahmen an den zum Nachlass gehörenden Gebäuden vorgenommen und u. a. zwei zusätzliche Wohnungen errichtet. Als die Vorerbin dann starb, setzte das FA die Erbschaftsteuer auf der Grundlage der bewertungsrechtlich ermittelten Grundbesitzwerte fest. Der Kläger wollte gegenläufig die von ihm getät...

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