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Sonderabkommen mit Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen und ihrer Arbeitnehmer
Am ist das Gesetz zum Abkommen v. zwischen Deutschland und Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer im BGBl 2008 II S. 782 ff. veröffentlicht worden. Das Abkommen selber umfasst insgesamt sieben Artikel. S. 836
I. Begriffsbestimmungen (Art. 1)
In Abs. 1 dieser Vorschrift werden die im Abkommen verwendeten Begriffe bestimmt. Neben den Vertragsstaaten wird festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates ein Unternehmen ist, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat liegt und das berechtigt ist, Linien- oder Charterflüge zwischen den Vertragsstaaten oder darüber hinaus durchzuführen.
Unter dem Begriff internationaler Verkehr wird jede Beförderung mit eigenen, geleasten oder gecharterten Luftfahrzeugen verstanden, die von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird. Ausgenommen hiervon werden Beförderungen, die ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat erfolgen.
Zuständige Behörden sind das BMF in Deutschland und das Ministerium der Finanzen in Saudi-Ara...