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IWB Nr. 17 vom Seite 855 Fach 5 Finnland Gr. 6 Seite 4

Individualarbeitsrecht in Finnland

Prof. Dr. Gerhard Ring und und Dr. Line Olsen-Ring

Das Individualarbeitsrecht Finnlands hat im Arbeitsvertragsgesetz (arbetsavtalslag Nr. 55/2001 [Amtssprachen sind Finnisch und Schwedisch] – fortan: AVL) seine zentrale Regelung erfahren. 2:7 AVL verpflichtet den Arbeitgeber mindestens zur Beachtung landesweit geltender tarifvertraglicher Regelungen über die Arbeitsbedingungen und die konkreten Arbeitsumstände, die als branchenüblich gelten (sog. allgemein bindender Tarifvertrag).

I. Der Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann nach 1:3 Abs. 1 AVL mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen werden, wobei das 2. Kap. AVL detailliert die Vertragspflichten des Arbeitgebers (u. a. den Arbeitsschutz in 2:3 AVL i. V. mit dem Arbeitsschutzgesetz [arbetarskyddslagen Nr. 738/2002) und das 3. Kap. jene des Arbeitnehmers regeln. 2:4 AVL (in Umsetzung der RL 91/533) verpflichtet jedoch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Ablauf der ersten Lohnperiode über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Ein Arbeitsvertrag gilt auf unbefristete Zeit abgeschlossen, sofern er nicht aus begründetem Anlass befristet wird (1:3 Abs. 2 i. V. mit 6:1 AVL). Das 10. Kap. AVL trifft Regelungen über die Ungültigkeit eines ...

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