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Absonderlichkeiten bei der Funktionsverlagerung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung von Funktionsverlagerungen und der hypothetische Fremdvergleich in § 1 AStG eingeführt. Inzwischen hat der Bundesrat der Funktionsverlagerungsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zugestimmt. Im Rahmen dieser neuen Regeln gibt es eine Reihe von unklaren und widersprüchlichen Regelungen von denen dieser Aufsatz einige aufgreift.
I. Funktionsverlagerung – Vorrang der Gesamtbewertung?
Mittlerweile liegen mit der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 AStG und der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen vor. Dabei geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu Satz 9 des § 1 Abs. 3 AStG davon aus, dass er für den Regelfall einer Funktionsverlagerung eine Gesamtbewertung angeordnet hat (so auch Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2007 S. 1649; Bohr, IWB 2008, F. 3 Gr. 1 S. 2285 f.; Schreiber, Ubg 2008 S. 434 f.). Dieses Rangverhältnis (Gesamtbewertung vor Einzelbewertung) findet sich auch an verschiedenen Stellen der Rechtsverordnung zur Funktionsverlagerung, z. B. in den Regelungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 FVerlV. Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob der gesetzgeberische Wille sich in ausreichender und klarer Form i...