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FG Hamburg 14.12.2007 8 K 61/07, IWB 17/2008 S. 1323

Einkommensteuer | Versagung des negativen Progressionsvorbehalts für negative ausländ. Einkünfte aus VuV gemeinschaftsrechtswidrig

▶ Urteil: Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts in der Weise anzuwenden, dass einem Stpfl. im Hinblick auf die erlittenen ausländ. Verluste der begehrte negative Progressionsvorbehalt zu gewähren ist, obgleich er bezüglich des Streitjahres keine entsprechenden positiven ausländischen Einkünfte der jeweils selben Art aus demselben Staat hat (EFG 2008 S. 1029).

▶ Hinweis: Die Kl. begehrten die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer in Portugal belegenen Ferienwohnung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts für die Streitjahre 2004 und 2005. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ab; es fehle an entsprechenden positiven ausländ. Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat. Das FG sieht in der Versagung ...BStBl 2006 I S. 763

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