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Veräußerungsgewinn bei entstrickten Anteilen an einer GmbH
(1) Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gem. § 17 Abs. 1 EStG. (2) Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt (Bezug: § 17 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwStG).
Praxishinweise: § 17 EStG kommt nur solange nicht zur Anwendung, als einbringungsgeborene Anteile vorliegen. Durch den Antrag auf Entstrickung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG) verlieren die einbringungsgeborenen Anteile diesen Status und damit fällt auch die Subsidiarität des § 17 EStG weg. Bei der Besteuerung nach § 17 EStG, die nach dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten der Anteile zu bemessen ist, sind die Anschaffungskosten mit dem nac...