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Keine Kürzungen bzw. Hinzurechnungen bei Tonnage-Besteuerung
Hinsichtlich des gem. § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i. S. von § 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach § 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen (Bezug: § 7 Satz 2, § 9 Nr. 3 GewStG; § 5a Abs. 4a EStG).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. § 7 GewStG fingiert den Tonnage-Gewinn als Gewerbeertrag und schließt damit eine „Ermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes” aus. Dieser fingierte Gewerbeertrag schließt eine „weitere” Kürzung (Hinzurechnung) nach § 9 Nr. 3 GewStG aus.